Mahnverfahren - gläubiger-rechte.de

Das Mahnverfahren


Oft besteht noch in vielen Buchhaltungen der Irrglaube des dreistufigen Mahnwesens. Erst wird ein freundliches Erinnerungsschreiben versandt, dann folgen drei weitere immer unfreundlichere Mahnschreiben. Dadurch verliert der Gläubiger viel Zeit und betreibt einen hohen, allerdings auch unnötigen Aufwand.


In § 286 Abs. 3, BGB heißt es:
"Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist."
Für den Verbraucher gilt also, dass er in der Rechnung besonders darauf hingewiesen wird, wenn die Verzugsautomatik gelten soll.  Davon unabhängig ob der Kunde ein Verbraucher oder ein Geschäftskunde ist, kann natürlich vereinbart werden, dass der Verzug früher Eintritt als nach 30 Tagen.  Häufig werden 14 Tage vereinbart, oder gar Zahlung bei Lieferung.
Die rechtlichen Folgen des Verzugs
Sobald der Kunde in Verzug gerät, können Sie Ihren Verzugsschaden geltend machen. Das bedeutet, dass Sie Verzugszinsen geltend machen können. Dabei legt §288 BGB die Höhe der Verzugszinsen fest:
Bei Verbraucher gilt, dass der maximale Zinssatz 5% über dem aktuellen Basiszinssatz der Bundesbank.
Bei Geschäftskunden liegen die maximalen Verzugszinsen 8% über dem aktuellen Basiszinssatz der Bundesbank.

Rechtlich können Sie nun das gerichtliche Verfahren einleiten. Alle Kosten, die dadurch entstehen, muss der Schuldner tragen.
Häufig wirkt dabei bereits die Ankündigung eines gerichtlichen Mahnbescheides sehr beschleunigend und die Rechnung wird in kürzester Zeit gezahlt.


Das gerichtliche Mahnverfahren
ist ein schnelles Verfahren, da das Amtsgericht lediglich formal Ihr Anliegen auf Plausibilität hin prüft und dann den Mahnbescheid ihrem Schuldner zustellt.


Legt der Schuldner keinen Widerspruch ein, können Sie nun unverzüglich eine Zwangsvollstreckung in Form einer Kontopfändung oder eines Gerichtsvollziehers beantragen.

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